Der Umweltausschuss wolle beschließen:
Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. § 15 samt Überschrift lautet:
„Strafbestimmung § 15. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 1 815 € wer als Betreiber einer Betriebseinrichtung (Art. 2 Z 4 EG-PRTRV) einen Betriebsangehörigen nachweislich bestraft, verfolgt oder belästigt, weil er der Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 9b Abs. 1 genannten Bestimmungen angezeigt hat, bzw.
2. mit Geldstrafe bis zu 3 630€, im Wiederholungsfall bis zu 7 270€, wer
a) der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung oder
b) der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 nicht nachkommt, bzw. 3. mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 €, wer der Informationspflicht über die Gefahr von Störfällen gemäß § 14 nicht nachkommt.
(2) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde einen Verstoß gegen § 9b Abs. 1 fest, so hat sie den Betreiber der Betriebseinrichtung zu beraten und formlos schriftlich aufzufordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen angemessener Frist herzustellen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung in der von der Behörde vorgegebenen Frist nach, so hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. § 21 VStG bleibt unberührt.““
Begründung
Zur wirksamen Umsetzung des in Artikel 3 Abs. 3 des Protokolls über die Schadstofffreisetzung- und verbringungsregister vorgesehenen Informantenschutzes für Betriebsangehörige ist die Androhung einer Verwaltungsstrafe für Verstöße gegen § 9b Abs. 1 erforderlich. Dabei soll, insbesondere aufgrund des systematischen Zusammenhanges zum ArbeitnehmerInnenschutzrecht, das in § 9 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 enthaltene Prinzip „Beratung statt Strafe“ sinngemäß übernommen werden. Die Behörde, welche einen Verstoß gegen § 9b Abs. 1 feststellt, hat daher den Betreiber zunächst über die Bestimmung zum Informantenschutz aufzuklären und ihm aufzutragen, die Benachteiligung des Betriebsangehörigen zu beseitigen. Erst wenn dieser jener Aufforderung nicht nachkommt, hat die Behörde eine Strafe zu verhängen.
Die allgemeine Möglichkeit einer Behörde gemäß § 21 Verwaltungsstrafgesetz unter den dort genanntenVoraussetzungen von der Verhängung einer Strafe abzusehen, bleibt durch den Abs. 2 unberührt.