Anfrage
der Abgeordneten Bayr und GenossInnen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Immissionsschutz Gesetz-Luft (IG-L) und Landwirtschaft.
Laut der Grundlagenstudie des österreichischen Umweltbundesamtes, „Schwebestaub in Österreich - “ Fachgrundlagen für eine kohärente österreichische Strategie zur Verminderung der Schwebestaubbelastung“, stellt sekundärer Feinstaub, insbesondere Ammoniumnitrat, eine wesentliche Verursacherquelle für die „hausgemachte“ Feinstaubbelastung in Österreich dar. Ammoniumnitrat bildet sich in der Atmosphäre aus den Vorläufersubstanzen Stickoxiden (Hauptquelle Verkehr) und Ammoniak (Hauptquelle Landwirtschaft) bei kalten Temperaturen heraus und wird somit ausgerechnet in den Herbst- und Wintermonaten relevant, in denen in Österreich die meisten Tagesgrenzwertüberschreitungen bei PM10 zu verzeichnen sind. Die Studie des Umweltbundesamtes veranschlagt Ammoniumnitrat mit bis zu 40% der PM10-Belastung in den Wintermonaten. Auch AQUELLA, eine Studie der TU-Wien im Auftrag mehrerer Bundesländer, kommt ebenfalls zum Ergebnis, dass Ammoniumnitrat einen wesentlichen Bestandteil der Hintergrundbelastung von Sanierungsgebieten mit wiederholten Grenzwertüberschreitungen in Wien, Graz, Salzburg und Niederösterreich ausmacht.
Aufgrund seiner Beschaffenheit und Größe (< 2,5 µm) kann Ammoniumnitrat bis zu 1000 km verfrachtet werden. Die Ammoniak-Emission dazu stammt zum überwiegenden Teil (96 %) aus der Landwirtschaft. Die Verursacherquelle hierfür ist die (Intensiv)-Tierhaltung, insbesondere Stallabluft, und Wirtschaftsdüngerlagerung. Besonders problematisch erweisen sich hier offene Lager für Geflügelkot sowie offene Gülle- und Festmistlager in der Schweinehaltung. Eine Abdeckung von Güllebecken ist derzeit nicht einmal aufgrund des Stand der Technik (Österreichisches Kuratorium für Landtechnik, Merkblatt Nr. 24) zwingend vorgesehen, soferne ein Bürgermeister als erstinstanzliche Baugenehmigungsbehörde dies überhaupt beanstanden möchte. Auch das EU-rechtlich vorgeschriebene Ausbringungsverbot von Gülle zwischen 15. Oktober und 15. Februar wird durch zahlreiche Ausnahmen durchlöchert.
Als besonders problematisch erweisen sich Biogasanlagen. Gewerbliche Biogas-Anlagen gemäß dem Genehmigungsregime des AWG werden nur nach Stand der Technik zugelassen und in periodischen Abständen von behördlich befugten Sachverständigen kontrolliert. Dies ist leider nicht der Fall für Biogas-Anlagen, die entweder gemäß ELWOG oder Gewerbeordnung, insbesondere aufgrund der Ausnahmebestimmungen für die Landwirtschaft in §2, genehmigt wurden, obwohl gerade die Anlieferung, Manipulation und Zwischenlagerung von Dünger, biogener Rückstände und Biomasse geruchsintensiv ist und bei unsachgemäßer Behandlung extrem umweltschädlich (zB Entweichen von Methangas und Auswirkungen auf das Klima) bzw zu bereits beschriebener Bildung von Feinstaub führt.
Die Bildung von sekundärem Feinstaub aus landwirtschaftlichen Quellen stellt ein Problem für die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes PM10 (in Zukunft auch PM2,5) in vorwiegend städtischen Gebieten dar, wo Ammoniak nicht unmittelbar emittiert wird. Eine effektive Bekämpfung von Feinstaub setzt daher nicht nur auf Ebene der Länder an, sondern muss durch bundesweit geltende Vorschriften abgesichert werden und auch die Landwirtschaft einbeziehen.
Der Nationalrat hat daher 2010 mit der Novellierung des Immissionschutzgesetz-Luft beschlossen, dass bundesgesetzlich für landwirtschaftliche Produktionsanlagen Vorschriften nach dem Stand der Technik erlassen werden sollen, die von den Landeshauptleuten in ihrem Wirkungsbereich aufgrund der Verfrachtungsproblematik nicht alleine gesetzt werden können und dem bekannten „Floriani Prinzip“ bei der Feinstaub-Verminderung ein Ende bereiten sollen. Zur Erinnerung: Der Wortlaut der neuen Gesetzesbestimmung, der Sie zur Beschlussfassung einer Verordnung ermächtigt, lautet wie folgt:
IG-L, § 21(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung bestimmte Kategorien von Anlagen, die gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, hinsichtlich ihrer Art, Produktionskapazität, thermischen Leistung oder Massenströme festlegen. In der Verordnung können auch Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere der Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002), für die genehmigungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere für Biogasanlagen, festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist von den Grundsätzen des § 9b auszugehen.“
Die unterzeichneten Abgeordneten ersuchen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft um die Beantwortung folgender
Anfrage:
1. Inwiefern sind Sie diesbezüglich der gesetzlichen Ermächtigung durch den Nationalrat mit heutigem Tag nachgekommen? Bis wann werden Sie eine Verordnung basierend auf § 21 Abs 2 IG-L angesichts drohender EU-Vertragsverletzungsverfahren zur Nicht-Einhaltung des Immissionsgrenzwertes PM10 beschließen?
2. Offene Mist- und Güllelager führen zu massiven Ammoniakemissionen, insbesondere bei Schweine- und Hühnermist. Eine Abdeckung von Güllelagern nach dem Stand der Technik (zB DIN 11622 oder TKL) würde den Eintrag von Ammoniak und Geruchsstoffen im Nahbereich von landwirtschaftlichen Produktionsstätten, auch zugunsten von betroffenen Anrainern, erheblich vermindern und in den feinstaub-relevanten Wintermonaten zu einer Senkung von PM10-Tagesgrenzwertüberschreitungen beitragen. Werden Sie hierfür ihre gesetzliche Kompetenz in Anspruch nehmen und derartige Abdeckungen von Güllelagern und sonstige Lagerungen nach dem Stand der Technik verordnen? Wenn nein, warum nicht?
3. Wie weit ist eine zufriedenstellende Abstandhaltung von Tierhaltungsanlagen im Nahbereich von Wohngebieten und Sozialeinrichtungen (zB Kindergarten und Krankenhäuser) in einer Verordnung basierend auf auf § 21 Abs 2 IG-L enthalten?
4. Ist die Anwendung moderner Technik, wie der Einbau von Filtern und Wäschern bei hoher Tierkonzentration je Betrieb bzw. bei kumulierenden Situationen als Lösungsansatz in der künftigen VO vorgesehen?
5. Wie weit sind stichprobenweise Überprüfungen der projektkonformen bzw. (bau)bescheidkonformen Betriebsführung von Tierhaltungsbetrieben in der VO (als Qualitätssicherungsmaßnahme) enthalten?
6. Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist in Deutschland eine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung von Anlagen und zur nachträglichen Anordnung bei bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen zum Zweck des dortigen Immissionschutzgesetzes Luft. Die TA Luft enthält Grundsätze für die Beurteilung von Projekten, Messvorschriften sowie Höchstwerte für die rechtlich zulässige Schadstoffabgabe an die Umwelt. Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren wird ua von der TA LUFT vorgeschrieben, dass
a. eine an den Nährstoffbedarf der Tiere angepasste Fütterung (z.B. verbindliche Mehrphasenfütterung) sicherzustellen ist
b. eine Überprüfung der Vermeidung von Emissionen an Keimen und Endotoxinen nach Stand der Technik vorzunehmen ist
c. Mindestabstände von Anlagen zu Wohnbebauung einzuhalten sind
d. eine größtmögliche Sauberkeit und Trockenheit im Stall einzuhalten ist
e. eine Verringerung der Geruchsemissionen im Stall von anfallenden Kot–und Harnmengen bei Flüssigmistsystemen durch kontinuierliche Überführung zu externen Güllelagern vorzunehmen bzw zwischen Stallraum und außen liegenden Flüssigmistkanälen und Flüssigmistbehältern ein Geruchsverschluss vorzusehen ist
f. in der Käfig- bzw. Volierenhaltung bei der Hühneraufzucht eine Kotbandtrocknung oder Kotbandbelüftung (Trocknungsgrad mindestens 60 von Hundert) vorzusehen bzw getrockneter Geflügelkot so zu lagern ist, dass eine Wiederbefeuchtung (z.B. durch Regenwasser) im Anlagenbereich ausgeschlossen ist.
Wird Ihre Verordnung gemäß IG-L, § 21(2) betroffenen AnrainerInnen in Österreich den gleichen und in allen Bundesländern einheitlich angewandten Standard wie in Deutschland sicherstellen?
7. Wird diese Verordnung für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren gelten, die deutlich unter der vom UVP-Gesetz vorgeschriebenen Schwellenwerten (40 000 Legehennen-, Junghennen-,
Mastelterntier- oder Truthühnerplätze 42 500 Mastgeflügelplätze, 1 400 Mastschweineplätze, 450 Sauenplätze) liegen?
8. Wenn nein, wie können Sie dies umweltpolitisch rechtfertigen?
9. Wie viele Biogasanlagen gibt es, die aufgrund der Ausnahmebestimmung in §2 der Gewerbeordnung genehmigt wurden, und wie hoch ist ihre Gesamtleistung in MW?
10. Wie viele Biogasanlagen wurden aufgrund ELWOG genehmigt und wie hoch ist ihre Gesamtleistung in MW?
11. Werden Sie Vorschriften gemäß IG-L, § 21(2) erlassen, die für alle Biogasanlagen folgende Kriterien
g. periodische Kontrollen im Zeitraum von 5 Jahren von befugten Personen oder Fachanstalten zur Einhaltung der gesetzlichen und bescheidmäßigen Anforderungen
h. eine Anlagerung, Manipulation oder Zwischenlagerung von Biomasse in geschlossenen Räumen
i. eine Lagerung von Schlamm und aus dem Fermentersystem ausgetragenen Feststoffen in abgedeckten Containern
j. eine Abdeckung von Flüssigmistbehältern
k. eine gasdichte Ausführung des gasführenden Systems zur Lagerung des Biogases
vorschreiben?
12. Die Republik Österreich hat das Protokoll über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) unterzeichnet, allerdings noch nicht ratifiziert. Für die Umsetzung dieses Übereinkommens bedarf es jedoch bundesweit einheitlicher Emissionsgrenzwerte für stationäre Motoren. Diese Grenzwerte sind beispielsweise in Zusammenhang mit Gasmotoren in Biogasanlagen von Bedeutung. Warum ist bis heute keine Ratifizierung erfolgt?
13. Wann werden diesbezüglich Schritte unternommen?
Antwort des Lebensministeriums vom 30. Mai 2011